- Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- Sechster Abschnitt: Finanzierung
§ 50a KVLG 1989
Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.